Röntgenbilder sind gemäß § 51 Abs. 3 Ärztegesetz 1998. BGBl. I Nr. 169, sonstige, der Dokumentation im Sinne des § 51 Abs.1 leg.cit. dienliche Unterlagen und daher gemäß § 51 Abs. 3 leg.cit. zehn Jahre ab Ende der Behandlung aufzubewahren. Leistungen von marc
- bietet Drehscheibe für Kurz- und Langzeitarchivierung; in erster Linie von digitalen Röntgenbildern
- stellt vom Radiologen ausgewählte Bilder auch für Zuweiser zur Verfügung
- bildet Drehscheibe beim Bildaustausch zwischen niedergelassenem Bereich, KAGes, öffentlichen und privaten Krankenanstalten
- Garantiert für die marc-Radiologen den gesetzlichen 10 Jahre online-Zugriff
- die Patientenrechte bleiben gewahrt
Auf der Website www.marc.co.at finden Sie nähere Informationen zum Unternehmen marc sowie dessen Leistungen und Produkte.
marc bei DaMe+
Über den gesicherten DaMe Zugang haben die Ärzte die Möglichkeit auf das digitale Röntgenarchivierungssystem der Fa. Marc zuzugreifen.
Hier gehts zum marc-Zugang




